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Die Satzung des Leistungsverbund
Titisee-Neustadt e.V. |
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Leistungsverbund Titisee-Neustadt e.V. Titisee-Neustadt, Postfach
1310. Er hat seinen Sitz in Titisee-Neustadt und ist in das Vereinsregister
einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01.88 und endet am 31.12.88.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Leistungsverbund
Titisee-Neustadt e.V. ist eine Vereinigung der in Titisee-Neustadt
ansässigen selbständigen Unternehmen aus Handel, Handwerk,
Gastgewerbe, Industrie und freien Berufen. Er hat den Zweck die
Selbständigen als exponierte Träger freiheitlicher Lebensform
zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Staat zum Wohle der
Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken und die Anliegen
der Mitglieder zu vertreten. Der Leistungsverbund ist politisch, religiös
und rassisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können die
in § 2 Abs. 1 genannten Unternehmen, juristische und andere
Einzelpersonen, die die Interessen und Ziele des Leistungsverbundes vertreten,
werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Verein,
über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
§ 4 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben gleiche Rechten
und Pflichten.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt nur:
- durch Kündigung
- durch Ausschluß aus dem Verein
- durch vollständige Aufgabe des Betriebes
(Stillegung)
Die Mitgliedschaft kann gekündigt
werden zu jeweiligem Schluß eines Geschäftsjahres (31. Dezember)
durch eingeschriebenen Brief, der spätestens am vorhergehenden 30. Juni
bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen muß und mit
Gründen versehen sein soll. Mitglieder können aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sie ihre durch Satzung und Organbeschlüsse
übernommenen Pflichten verletzen oder die Interessen der Mitglieder oder
das Ansehen des Vereins in erheblicher Weise schädigen. Der
Ausschluß erfolgt im Wege des Vorstandsbeschlusses nach schriftlicher
Anhörung des Mitgliedes. Gegen diesen Beschluß kann binnen 2 Wochen
nach Zugang Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom
Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die
Einladung ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zur Post
zu geben. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post.
Maßgebend ist der Poststempel. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für
erforderlich hält, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung
unter Angabe der Gründe, schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung
beschließt insbesondere über:
- die Bestellung des Vorstandes
- die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht
über das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Entlastung des Vorstandes für das
abgelaufene Geschäftsjahr
- die Beitragsordnung
- Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
Anträge zur Tagesordnung
müssen mindestens 5 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden oder seinem
Vertreter schriftlich eingereicht werden. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem
Vertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 3/4 der Mehrheit, der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und je einem Beisitzer (= 5 Beisitzer) der in § 2
Absatz 1 aufgeführten Personen. Der Vorstand kann zu seiner
Unterstützung zusätzliche Beisitzer berufen und für bestimmte
Aufgaben Arbeitskreise bilden. Die vom Vorstand berufenen Beisitzer und die
Mitglieder der Arbeitskreise haben, soweit sie nicht von der
Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt sind, kein Stimmrecht im
Vorstand.
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt
insbesondere:
- die Einführung der laufenden
Geschäfte
- die Erstattung der Geschäftsberichte
sowie
- die Erstellung der Jahresrechnung.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Der Vorstand beschließt
in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht
nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der Stimmen. Sollte es zu keiner Mehrheit kommen, entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlußfassung zustimmen.
§ 9 Beiträge
Der Verein kann Beiträge zur
Deckung von Kosten erheben, über die Beitragshöhe und Fälligkeit
beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Kassenprüfung
Für die regelmäßige
Überprüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens bestellt die
Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre einen oder mehrere
Rechnungsprüfer, die in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Sie
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Geschäftsführer
Der geschäftsführende
Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der
Geschäftsführer übernimmt die Erledigung der ihm vom Vorstand
übertragenen Aufgaben und ist diesem gegenüber für seine
Tätigkeit verantwortlich. Falls es der geschäftsführende
Vorstand wünscht, ist er verpflichtet, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfähigkeit ist
die Anwesenheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich. Die
Beschlußfassung erfolgt sodann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Sollte die erste Versammlung nicht beschlußfähig sein,
so ist binnen eines Monats eine zweite außerordentliche
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche ohne
weiteres beschlußfähig ist. Beschlußfassung in dieser
Versammlung erfolgt ebenfalls mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins an die Mitglieder.
Vorstehende Satzung wird hiermit
beschlossen. Titisee-Neustadt, den 22. April 1988 |