LVTN - Leistungsverbund 79822 Titisee-Neustadt LVTN - Leistungsverbund 79822 Titisee-Neustadt

Die Satzung des
Leistungsverbund Titisee-Neustadt e.V.

 

Die folgende Satzung ist auch als PDF-, DOC- und RTF-Datei verfügbar:
PDF: satzung_lvtn.pdf (98 kB)
DOC: satzung_lvtn.doc (27 kB)
RTF: satzung_lvtn.rtf (11 kB)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Leistungsverbund Titisee-Neustadt e.V.“ Titisee-Neustadt, Postfach 1310. Er hat seinen Sitz in Titisee-Neustadt und ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01.88 und endet am 31.12.88.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der „Leistungsverbund Titisee-Neustadt e.V.“ ist eine Vereinigung der in Titisee-Neustadt ansässigen selbständigen Unternehmen aus Handel, Handwerk, Gastgewerbe, Industrie und freien Berufen. Er hat den Zweck die Selbständigen als exponierte Träger freiheitlicher Lebensform zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Staat zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken und die Anliegen der Mitglieder zu vertreten. Der Leistungsverbund ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können die in § 2 Abs. 1 genannten Unternehmen, juristische und andere Einzelpersonen, die die Interessen und Ziele des Leistungsverbundes vertreten, werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Verein, über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

§ 4 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben gleiche Rechten und Pflichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt nur:

  • durch Kündigung
  • durch Ausschluß aus dem Verein
  • durch vollständige Aufgabe des Betriebes (Stillegung)

Die Mitgliedschaft kann gekündigt werden zu jeweiligem Schluß eines Geschäftsjahres (31. Dezember) durch eingeschriebenen Brief, der spätestens am vorhergehenden 30. Juni bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen muß und mit Gründen versehen sein soll. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie ihre durch Satzung und Organbeschlüsse übernommenen Pflichten verletzen oder die Interessen der Mitglieder oder das Ansehen des Vereins in erheblicher Weise schädigen. Der Ausschluß erfolgt im Wege des Vorstandsbeschlusses nach schriftlicher Anhörung des Mitgliedes. Gegen diesen Beschluß kann binnen 2 Wochen nach Zugang Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zur Post zu geben. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post. Maßgebend ist der Poststempel. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe, schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • die Bestellung des Vorstandes
  • die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • die Beitragsordnung
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 5 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich eingereicht werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Vertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 3/4 der Mehrheit, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und je einem Beisitzer (= 5 Beisitzer) der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Personen. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung zusätzliche Beisitzer berufen und für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden. Die vom Vorstand berufenen Beisitzer und die Mitglieder der Arbeitskreise haben, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt sind, kein Stimmrecht im Vorstand.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere:

  • die Einführung der laufenden Geschäfte
  • die Erstattung der Geschäftsberichte sowie
  • die Erstellung der Jahresrechnung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Sollte es zu keiner Mehrheit kommen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 9 Beiträge

Der Verein kann Beiträge zur Deckung von Kosten erheben, über die Beitragshöhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Kassenprüfung

Für die regelmäßige Überprüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens bestellt die Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre einen oder mehrere Rechnungsprüfer, die in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Geschäftsführer

Der geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer übernimmt die Erledigung der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben und ist diesem gegenüber für seine Tätigkeit verantwortlich. Falls es der geschäftsführende Vorstand wünscht, ist er verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt sodann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sollte die erste Versammlung nicht beschlußfähig sein, so ist binnen eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche ohne weiteres beschlußfähig ist. Beschlußfassung in dieser Versammlung erfolgt ebenfalls mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Mitglieder.

Vorstehende Satzung wird hiermit beschlossen.
Titisee-Neustadt, den 22. April 1988

 

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